IT-Rechtsanwalt Christian Eisele im Gespräch
IT-Rechtsanwalt Christian Eisele im Gespräch
Auf ein Wort

Gut gestaltete IT-Verträge vermeiden Streitigkeiten

Das Informationstechnologierecht unterliegt aufgrund der rasanten technischen Entwicklung einem ständigen Wandel. In den 60er Jahren entstanden erste Veröffentlichungen zu Computern, Computerprogrammen und Datenverarbeitung. Im nächsten Jahrzehnt standen EDV-Systeme und Hardware im Fokus. Die 80er Jahre brachten mit sich, dass Standardsoftware auch rechtlich erstmals losgelöst vom Computer betrachtet wurde. Seit geraumer Zeit richtet sich das Interesse und damit auch die Notwendigkeit rechtlicher Handhabung auf individuelle Softwarelösungen, „Informationen“ als solche, insbesondere aber auch auf Datenbanken. Allen diesen Bereichen gemein ist, dass die Vertragsgestaltung im Mittelpunkt rechtlicher Betrachtung steht. Das Informationstechnologierecht ist im wesentlichen Kern Vertragsrecht.

Herr Eisele, Sie sagen, dass sich im IT-Recht letztlich fast alles um die Verträge drehen würde. Mein Eindruck ist jedoch, dass es viel häufiger bei Auseinandersetzungen, vor allem bezogen auf Individualsoftware, darum geht, ob alles richtig funktioniert. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

Es stimmt, dass sich viele Streitfragen um Mängel drehen. Ob ein Mangel vorliegt, kann al-lerdings nur auf Grundlage von Lasten- und Pflichtenheft, besser – der im Vertrag festge-schriebenen Leistungsbeschreibung beurteilt werden. Weißt die Software die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf, so ist sie eben grundsätzlich frei von Sachmängeln. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Meinungsverschiedenheiten und Ausei-nandersetzungen im IT-Recht rechtlich betrachtet auf den zugrundeliegenden Vertrag zu-rückzuführen sind.

Speziell bei kleineren Projekten ist es doch häufig so, dass überhaupt kein Vertrag geschlossen wird und man sich regelmäßig nur auf den Preis einigt. Was gilt denn dann?

Auch in diesen Fällen liegt ein – weitgehend allerdings nur mündlicher – Vertrag vor. Es wird eine Unterhaltung stattgefunden haben, welche Funktionalitäten vorhanden sein sollen, bis wann geliefert wird, was der Kunde mit dem Vertragsgegenstand vorhat, usw. All dies sind letztlich vertragliche Regelungen. Soweit sich die Vertragsparteien allerdings nicht dazu zwingen, diese zumindest per E-Mail zu fixieren, ist Streit vorprogrammiert. Die Absprachen werden regelmäßig unterschiedlich aufgefasst und die Parteien „erinnern“ sich häufig völlig gegensätzlich. Falls Vereinbarungen nicht fixiert sind und nicht nachgewiesen werden können, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Nun, wenn in solchen Fällen Gesetze greifen, dann ist es ja letztlich nicht dramatisch, wenn eine vertragliche Regelung fehlt oder nicht nachgewiesen werden kann. Wo ist das Problem?

Die gesetzlichen Regelungen von denen wir sprechen, finden sich vornehmlich im Bürgerli-chen Gesetzbuch (BGB). Es ist ein handwerklich sehr gutes Gesetz, das weltweit in vielen Rechtsordnungen als Vorbild zur Regelung des Privatrechts herangezogen wurde. Es trat allerdings bereits zum 01.01.1900 in Kraft und ist bereits deswegen nicht auf Informations-technologien ausgerichtet. Außerdem sind Gesetze stets dazu da, allgemeine Regelungen für eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelfälle zu treffen. Sie sind also nicht in dem Maß ge-eignet, Streit zu verhindern, wie dies durch möglichst umfassende und konkrete vertragli-che Vereinbarungen der Parteien geschehen kann.

Ihre Quintessenz verstehe ich. Andererseits kann und will ich es mir nicht leisten, für jedes Projekt kostenpflichtig vom Anwalt einen Vertrag aufsetzen zu lassen. Mein Problem?

Ich kann Sie da gut verstehen. Gerade bei kleineren Projekten gibt dies das Budget oft auch nicht her und ist es auch nicht unbedingt erforderlich. Vor allem deswegen, weil, wenn man mit gesundem Menschenverstand an die Vertragsgestaltung herangeht, man selbst auch schon viel erreichen kann. Wichtig ist vor allem, sich auf das Thema einzulassen, zu überlegen, was für das jeweilige Projekt von Bedeutung ist und welche Vereinbarungen man hierzu jeweils treffen möchte.

Sie meinen also, dass, wenn wir uns in der IT-Branche klarmachen, wie wichtig die Vertragsge-staltung ist und darauf etwas mehr Zeit und Aufmerksamkeit verwenden, schon viel erreicht ist?

Genau! Sicherlich ist es sinnvoll bei größeren Projekten juristischen Rat einzuholen, aller-dings ist dies jedoch gerade bei kleineren Projekten nicht zwingend notwendig. Viele IT-Firmen bearbeiten übrigens regelmäßig einander ähnliche Projekte. Es hat sich für diese als hilfreich erwiesen, beispielhaft die Vertragserstellung zu einem Projekt mit anwaltlicher Hilfe vorzunehmen und den entsprechenden Vertrag für zukünftige Projekte als Mus-ter/Reiter zu verwenden. Selbst wenn in Folgeprojekten wesentliche Änderungen des Vertrages notwendig werden, genügt dann oft ein kurzer Anruf beim Anwalt.

Herr Eisele, bisher haben wir uns zunächst sehr allgemein unterhalten, sagen Sie, was für spezi-fische IT-Verträge gibt es überhaupt und was sollte jeweils bei der Vertragserstellung besonders beachtet werden?

Oh, da stehen verschiedenste Vertragsarten im Raum. Von großen IT-Projektverträgen über Outsourcingverträge, Softwarepflegeverträge, Vertriebsverträge, Hardwarewartungs-verträge bis hin zu Webdesignverträgen und vieles mehr. Ich denke dies zu beantworten, würde hier den Rahmen sprengen. Wir können jedoch gerne die jeweiligen Verträge und ih-re Besonderheiten in einer kleinen Reihe im Einzelnen beleuchten.

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