Recht & Finanzen

Home Office – Flexibles Arbeiten in der Praxis

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thies Vogel

Der Bundesverband Informationstechnik Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat zu Beginn des Jahres 2008 beim Marktforschungsinstitut Forsa eine Umfrage zum Thema Home Office Tätigkeit (genauer „Telearbeit“ genannt) in Auftrag gegeben (siehe bitkom.org). Danach wünschen sich 50 Prozent der Bundesbürger an mehreren Tagen pro Woche von zu Hause aus arbeiten zu können.

Bei den 30- bis 35-Jährigen sind dies sogar bis zu 80 Prozent. Nur ein Viertel der 1000 befragten Teilnehmer geht am liebsten jeden Tag ins Büro. Die praktische Umsetzung der Telearbeit liegt jedoch noch weit hinter den Wünschen zurück. Wenn jedoch einige wenige rechtliche Aspekte beachtet werden, lässt sich Telearbeit sowohl zum Nutzen des Unternehmens als auch der Arbeitnehmer ohne weiteres einführen.

Auch für Telearbeit gelten arbeitsrechtliche Regeln

Rechtlich wird die Home Office Tätigkeit als Telearbeit bezeichnet und folgt grundsätzlich den arbeitsrechtlichen Regeln genauso, wie jede andere abhängige Beschäftigung. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass die Tätigkeit ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Bei letztgenannter Form (auch alternierende Telearbeit genannt) arbeitet der Arbeitnehmer sowohl an seinem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber als auch in seiner Wohnung. Die alternierende Telearbeit wird allgemein als empfehlenswert angesehen, weil sie die Vorteile beider Arbeitsmodelle (Tätigkeit im Betrieb und Home Office Tätigkeit) kombiniert.

Grundsätzlich kein Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Abschluss eines Telearbeitsvertrages. Eine Vereinbarung beruht in der Regel auf Freiwilligkeit und gegenseitiger Überzeugung vom Nutzen für beide Seiten. Anders sieht dies aber z. B. dann aus, wenn im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema existiert. In vielen Fällen muss dann bei einem entsprechenden Verlangen des Arbeitnehmers das Unternehmen darlegen, aus welchen Gründen keine (teilweise) Telearbeit in Betracht kommen soll. Hier ist aber stets der Wortlaut der betrieblichen Vereinbarung maßgebend.

Für wen und wie ist Telearbeit möglich?

In allen Fällen, in denen die Arbeit „vom Schreibtisch aus“ erledigt wird, kommt Telearbeit sowohl theoretisch als auch praktisch in Betracht. Tatsächlich bestehen jedoch Grenzen im Hinblick auf die Umsetzung, wenn z. B. eine überwiegend praktische Tätigkeit ausgeführt wird, die persönliche Anwesenheit im Betrieb zweckmäßig oder notwendig ist (oftmals bei Führungskräften der Fall) oder projektbezogene Teamarbeit „angesagt“ ist. Letztlich zeigt sich aber auch in diesen Fällen, dass für eine alternierende Telearbeit stets Raum ist; auf der anderen Seite bleibt der „Draht“ zum Betrieb und zu den Kollegen erhalten, so dass die klassische Tätigkeit mit der Form der Telearbeit bestens kombiniert werden kann. Im Unternehmen können dann so genannte „share-desks“ entstehen, d. h. Arbeitnehmer „teilen“ sich einen Schreibtisch vor Ort wobei jeder Arbeitnehmer seinen persönlichen Rollcontainer hat, den er bei betrieblicher Anwesenheit an einen freien Schreibtisch mitnimmt.

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