Recht & Finanzen

Neues Softwareprogramm –
Zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten für angestellte IT-Experten?

Gespräch zwischen Dr. Thies Vogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Frank Fauth zum Thema „Neues Softwareprogramm – Zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten für angestellte IT-Experten?“

Thies Vogel im Gespräch mit Frank Fauth
Thies Vogel im Gespräch mit Frank Fauth

Frank Fauth: Herr Vogel, als Spezialist für Arbeitsrecht befassen sie sich nicht nur mit den klassischen Feldern des Arbeitsrechts, sondern auch mit speziellen Aspekten, wie z.B. Urheberrechten oder Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.

Thies Vogel: Ja. Gerade in einem sehr dynamischen und progressiven Umfeld wie dem der IT-Branche nehmen diese Gesichtspunkte einen immer breiter werdenden Rahmen ein. Dies hängt meines Erachtens u. a. mit den Anforderungen in der heutigen Arbeitswelt zusammen, wo immer alles schneller und besser funktionieren muss als bei der Konkurrenz. Und dafür, dies wissen Sie aus Ihrer Personalberatungs- und Vermittlungstätigkeit natürlich genau Herr Fauth, sind die „besten Köpfe“ gerade gut genug.

Frank Fauth: Hier in der Region schlägt das industrielle Herz Niedersachsens. Allein 3 Standorte eines bekannten Automobilherstellers sind hier. Sie können sich Vorstellen, dass ein enormer Bedarf an innovativer IT besteht und wir insofern die „Besten der Besten“ benötigen.

Thies Vogel: Gerade hervorragende IT-Experten sind in der Lage, überragende Arbeitsergebnisse zu produzieren. Längst nicht alle Arbeitsergebnisse sind aber mit Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.

Frank Fauth: Können Sie dies konkretisieren?

Thies Vogel: Nehmen wir das Beispiel der Weiter- bzw. Neuentwicklung von Softwarepro-grammen. Auf der einen Seite unterfallen diese nicht dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, da für Softwareprogramme eine gesetzliche Ausnahme gilt. Auf der anderen Seite weist § 69b Urhebergesetz, das auf diese Fälle im Regelfall Anwendung findet, alle Befugnisse zur vermögensrechtlichen Verwertung dem Arbeitgeber zu. Eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Frage der Vergütung für den „Verlust“ der Rechte des Arbeitnehmers existiert aber nicht.

Frank Fauth: IT-Fachkräfte sollten also ggfs. mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen und den geschaffenen Mehrwert in die Waagschale werfen?

Thies Vogel: Richtig. Der Bundesgerichtshof betont zwar stets, dass grundsätzlich mit Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung etwaige Ansprüche eines Arbeitnehmers aufgrund Urheberrechte abgegolten seien. Bewegung ist in diese Frage aber gekommen, weil der Bundesgerichtshof auch erkannt hat, dass das Nutzungsrecht des Arbeitgebers und die daraus erzielten Vorteile in einem groben Missverhältnis zur gezahlten Vergütung stehen können. Dies ist eben eine Frage der Bewertung und dient, wie so häufig im Arbeitsleben, dem gerechten Ausgleich der Interessenlagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern.

Frank Fauth: Gibt es Anhaltspunkte zur Ermittlung oder Bestimmung der Höhe einer Vergütung für den Arbeitnehmer?

Thies Vogel: Um die Höhe der Vergütung zu bestimmen, wurden z. B. zum Arbeitnehmererfindungsrecht Richtlinien erlassen, die nun aber wahrlich komplizierte Berechnungen erfordern. Es geht grundsätzlich immer um die Fragen: Wofür wird die Vergütung gezahlt, ist die Höhe angemessen, besteht Anspruch auf eine Beteiligung? Folgende Prinzipien können allgemein im Blick behalten werden und sind auch recht einleuchtend: Der Erfindungswert ergibt sich z. B. aus dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie, dem betrieblichen Nutzen oder zuletzt aufgrund Schätzung. Die Vergütung, die dann der einzelne Arbeitnehmer erhält, ist im Regelfall das Produkt aus diesem „Erfindungswert“ und seinem persönlichen „Anteilsfaktor“. Bei der konkreten Höhe ist ein gesundes Augenmaß erforderlich, denn schließlich wollen beide Seiten ja auch zukünftig noch weiter gemeinsam erfolgreich arbeiten.

Frank Fauth: Spielen bei diesem Thema auch arbeitsvertragliche Gesichtspunkte eine Rolle?

Thies Vogel: Wie so häufig im Arbeitsrecht können die Weichen bereits grundsätzlich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge gestellt werden. Dies gilt übrigens für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Bei einem IT-Experten, der ausschließlich zur Entwicklung von Softwareprogrammen eingestellt ist, beurteilt sich die Rechtslage natürlich anders als bei IT-Experten, die mal „nebenbei“ ein Programm entwickeln.

Frank Fauth: Herr Vogel, vielen Dank, dass Sie sich für „IT-Region 38“ zur Verfügung gestellt haben.
Foto und Text: Frank Fauth

Ergänzende juristische Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Thies Vogel, die Sie » hier abrufen können (PDF-Dokument, 33KB).

weitere Infos: Dr. Thies Vogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, » www.vogel-arbeitsrecht.de

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