Was Arbeitnehmern das Leben schwermacht, ist für Arbeitgeber eine feine Sache: Moderne Kommunikationsmittel wie Internet und Smartphone lösen die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit auf und machen es möglich, dass dringende Aufgaben auch in den Abendstunden oder am Wochenende erledigt werden können.
Klare Regeln aufstellen
Bitkom rät, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Regelungen vereinbaren, wann und aus welchem Anlass sich Mitarbeiter in den Dienst des Unternehmens stellen sollten. Mehr als die Hälfte der Befragten hat bereits entsprechende Abmachungen, so die Umfrageergebnisse. Auf der anderen Seite: 41 Prozent der Berufstätigen haben keine klaren Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber getroffen.
Arbeitsrechtlich, so die Darstellung von Bitkom, besteht keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, während der Freizeit per E-Mail oder Handy erreichbar zu sein. Anders verhält es sich, wenn eine so genannte „Rufbereitschaft" ausgemacht wurde. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer auf Abruf zur „unverzüglichen Arbeitsaufnahme" in der Lage sein. Das kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auch mündlich vereinbart werden.
Schmerzensgeld
Bei vielen in der IT-Branche ist die Rufbereitschaft Teil des Jobs, zum Beispiel im technischen Support. Bei normalen Bürotätigkeiten kommt es auf die Art der Tätigkeit an – und nicht zuletzt auf die Bezahlung. In den Arbeitsverträgen von gut bezahlten Experten sowie Führungskräften kann eine Rufbereitschaft pauschal abgegolten werden (boy).