Das ist eigentlich nicht weiter besonders oder gar berichtenswert. Doch dann hat das eine Unternehmen interne Probleme, der Hauptgesellschafter beschreitet nicht nachvollziehbare Wege, und im Betriebsklima weht plötzlich ein anderer Wind. Just in dieser Phase im Herbst 2009, als ganz Deutschland unter den Belastungen der Wirtschaftskrise ächzt, kündigen innerhalb eines Monats 50 Fachleute der insgesamt 110 Mitarbeiter, die an einem Großprojekt für Volkswagen arbeiten.
Ein Vorwurf steht im Raum
Diese Top 50, zu denen auch drei Bereichsleiter gehören, erhalten neue Anstellungen bei einem Konkurrenten, der zu dieser Zeit gerade einmal fünf Stellenausschreibungen für diesen Bereich veröffentlicht hatte. Das Verhalten des Mitbewerbers, der ckc ag aus Braunschweig, kommt dem IT-Consulting-Haus, der Fourth Project GmbH aus Wolfsburg, nicht koscher vor. Muss sie doch nun die Fähigsten ihrer Leute auf diesem Gebiet ziehen lassen und außerdem befürchten, dass VW diese Entwicklungen nicht entgehen und der Konzern sich eventuell ebenfalls von Fourth Project abwenden könnte. Abwerbung von High Potentials mit unlauterem Ziel, nämlich das Abspenstigmachen eines existenziellen Kunden, lautet nun der Vorwurf gegen ckc.
Landgericht Braunschweig soll urteilen
Seit dem gestrigen Mittwoch, dem 13. Januar, befasst sich das Landgericht Braunschweig mit dieser Anschuldigung. Im Rahmen eines Verfahrens beabsichtigt Fourth Project einstweilige Verfügungen gegen ckc zu erreichen, durch die es diesem Unternehmen verboten sein würde, weitere Fourth-Project-Mitarbeiter abzuwerben und einzustellen. Außerdem bestünde dann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot für die bereits mutmaßlich Abgeworbenen. Fourth Project verdächtigt ckc der gezielten Behinderung der Geschäftsausübung, indem diese gezielt die drei Bereichsleiter angesprochen haben und ihnen unter bislang unbekannten Konditionen mutmaßlich versprochen habe, diese zusammen mit ihren Teams einzustellen.
Kläger taten sich schwer
Das Abwerben qualifizierter Mitarbeiter ist laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2004 als Teil des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs erlaubt. Wenn allerdings unlautere Mittel dazu verwendet oder unlautere Zwecke verfolgt werden, wendet sich das Blatt. Genau diese unlauteren Zwecke, nämlich die gezielte Behinderung von Mitbewerbern (§4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) soll nun laut Fourth Project die ckc ag im Herbst 2009 verfolgt haben. Allerdings taten sich die Kläger schwer, konkrete Beweise vorzulegen. Natürlich waren sie wohl kaum in etwaigen Gespräche zwischen den mutmaßlich abgeworbenen, ehemaligen Mitarbeitern und den Personalverantwortlichen von ckc mit dabei. Deswegen brachten sie wiederholt die für sich sprechenden Zahlen ins Gespräch: 50 Mitarbeiter eines Projektes kündigten innerhalb eines einzigen Monats, um dann geschlossen bei der Konkurrenz einzusteigen.
Gütliche Einigung ist nicht in Sicht
Die Beklagten, besonders der anwesende ckc-Vorstandsvorsitzende, erklärten wiederum niemals Mitarbeiter abzuwerben, dies nicht in der Vergangenheit getan zu haben und es auch in Zukunft nicht zu planen. Wenn so viele Leute auf einen Schlag gehen, sollte sich Fourth Project lieber an die eigene Nase fassen und seinen Führungsstil überdenken. Außerdem weigerten sie sich, die Arbeitnehmer, die von Fourth Project zu ihnen gewechselt waren, wieder zu entlassen beziehungsweise sie nicht im Rahmen von Projekten arbeiten zu lassen, die dem glichen, bei dem sie für Fourth Project tätig waren. Damit sind alle drei Punkte, um die es in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren geht, weiterhin strittig und eine gütliche Einigung nicht in Sicht.
Der Streit geht in die nächste Runde - am 5. Februar
Nachdem beide Seiten alle Argumente vorgebracht hatten, erklärte die leitende Richterin der Kammer, dass diese Angelegenheit kein sofortiges Urteil erlaube. Sie vertagte deshalb die Urteilsverkündung auf Freitag, den 5. Februar.