IT-Region 38 wollte es genau wissen und fragte den Braunschweiger Rechtsanwalt Christian Eisele von der Kanzlei jurawerk, wo die Fallstricke lauern. Und wie IT-Unternehmen, die sich eine eigene Webpräsenz aufbauen, die Gefahren sicher umgehen.
„Geschäftsmäßig handelnde Dienstanbieter sind nach Paragraph 5 Telemediengesetz verpflichtet, gewisse Informationen im Rahmen ihres Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig auf der Webseite verfügbar zu halten", sagt Christian Eisele. Und zwar sind dies:
- Den vollständigen Namen und die Anschrift der Niederlassung sowie bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform sowie den/die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
- E-Mail, Adresse sowie auch Telefon- und Faxnummer (streitig)
- Bei zulassungsbedürftiger Tätigkeit: Angaben zur Aufsichtsbehörde
- Gegebenenfalls Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister und Registernummer
- Bestimmte Berufsangaben insbesondere von Freiberuflern: Hinweise auf Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
- Gegebenenfalls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Paragraph 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach Paragraph 139c der Abgabenordnung
- Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
„Ein Verstoß gegen diese Angabenpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden", warnt Christian Eisele. Zudem würden kostenintensive Abmahnungen drohen. Geschäftsmäßiges Handeln setze keine Gewinnerzielungsabsicht oder Gewerbsmäßigkeit voraus und liege bereits vor, wenn eine Nachhaltigkeit, also Dauerhaftigkeit, gegeben sei, sagt der Rechtsanwalt. „Schon bei einer privaten Homepage ist dies häufig der Fall."
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weitere Infos:
jurawerk RA`e Twelmeier&Eisele PartG, » www.jurawerk.de