Bei den 30- bis 35-Jährigen sind dies sogar bis zu 80 Prozent. Nur ein Viertel der 1000 befragten Teilnehmer geht am liebsten jeden Tag ins Büro. Die praktische Umsetzung der Telearbeit liegt jedoch noch weit hinter den Wünschen zurück. Wenn jedoch einige wenige rechtliche Aspekte beachtet werden, lässt sich Telearbeit sowohl zum Nutzen des Unternehmens als auch der Arbeitnehmer ohne weiteres einführen.
Auch für Telearbeit gelten arbeitsrechtliche Regeln
Rechtlich wird die Home Office Tätigkeit als Telearbeit bezeichnet und folgt grundsätzlich den arbeitsrechtlichen Regeln genauso, wie jede andere abhängige Beschäftigung. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass die Tätigkeit ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Bei letztgenannter Form (auch alternierende Telearbeit genannt) arbeitet der Arbeitnehmer sowohl an seinem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber als auch in seiner Wohnung. Die alternierende Telearbeit wird allgemein als empfehlenswert angesehen, weil sie die Vorteile beider Arbeitsmodelle (Tätigkeit im Betrieb und Home Office Tätigkeit) kombiniert.
Grundsätzlich kein Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Abschluss eines Telearbeitsvertrages. Eine Vereinbarung beruht in der Regel auf Freiwilligkeit und gegenseitiger Überzeugung vom Nutzen für beide Seiten. Anders sieht dies aber z. B. dann aus, wenn im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema existiert. In vielen Fällen muss dann bei einem entsprechenden Verlangen des Arbeitnehmers das Unternehmen darlegen, aus welchen Gründen keine (teilweise) Telearbeit in Betracht kommen soll. Hier ist aber stets der Wortlaut der betrieblichen Vereinbarung maßgebend.
Für wen und wie ist Telearbeit möglich?
In allen Fällen, in denen die Arbeit „vom Schreibtisch aus" erledigt wird, kommt Telearbeit sowohl theoretisch als auch praktisch in Betracht. Tatsächlich bestehen jedoch Grenzen im Hinblick auf die Umsetzung, wenn z. B. eine überwiegend praktische Tätigkeit ausgeführt wird, die persönliche Anwesenheit im Betrieb zweckmäßig oder notwendig ist (oftmals bei Führungskräften der Fall) oder projektbezogene Teamarbeit „angesagt" ist. Letztlich zeigt sich aber auch in diesen Fällen, dass für eine alternierende Telearbeit stets Raum ist; auf der anderen Seite bleibt der „Draht" zum Betrieb und zu den Kollegen erhalten, so dass die klassische Tätigkeit mit der Form der Telearbeit bestens kombiniert werden kann. Im Unternehmen können dann so genannte „share-desks" entstehen, d. h. Arbeitnehmer „teilen" sich einen Schreibtisch vor Ort wobei jeder Arbeitnehmer seinen persönlichen Rollcontainer hat, den er bei betrieblicher Anwesenheit an einen freien Schreibtisch mitnimmt.

Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten?
Bei der Einführung von Telearbeit ist es indes empfehlenswert, einige (arbeits-)rechtliche Aspekte zu beachten. Dies betrifft z.B. die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückkehrrecht in den Betrieb gegeben ist. Um die Leistungen der Arbeitnehmer, die eine Telearbeit ausüben, besser beurteilen zu können, wird oftmals eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsabläufe festgelegt. Der Arbeitgeber will auch Gewissheit haben, dass er trotz der besonderen Situation kurzfristig auf den Arbeitnehmer zurückgreifen kann. Hier bietet sich vor allem aus Sicht der Arbeitgeber die Vereinbarung von bestimmten Kernarbeitszeiten an, damit der Arbeitnehmer tatsächlich greifbar ist und gewünschte Aufgaben zeitnah erledigen kann. Der Arbeitgeber ist und bleibt im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen zur Ausübung seines Weisungsrechtes befugt. Hier empfiehlt es sich, für Konkretisierungen zu sorgen, damit beide Seiten wissen, worauf sie sich einlassen. Weitere rechtliche Aspekte ergeben sich im Zusammenhang mit der Haftung für Fragen der Datensicherheit und sonstiger Fehler im Hinblick auf die Kommunikation. Hier sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Haftungssystem vereinbaren, welches die beiderseitigen Interessen berücksichtigt und auch Fragen des Schutzes der Hardware beinhaltet (wie wird z. B. der Versicherungsschutz gewährleistet, wenn es sich um Betriebsmittel handelt). Letztlich muss der Arbeitnehmer im Hinblick auf die gewonnene Freiheit aber wohl in Kauf nehmen, dass er für bestimmte Aspekte vor Ort (ordnungsgemäße Behandlung der Hardware, [Daten-]Sicherheit usw.) verantwortlich ist. Hier trägt der Arbeitnehmer ein etwas höheres Risiko, als bei einer schlichten Tätigkeit im Betrieb; zumindest ist eine erhöhte Mitwirkung bei Lösung von Problemfällen erforderlich. Fraglich sind immer auch Aspekte des Zugangsrechts zum häuslichen Arbeitsplatz. Denn im Regelfall stellen die Hardware und die überlassenen Informationen/Unterlagen Betriebsmittel des Arbeitsgebers dar, an denen der Arbeitnehmer (je nach vertraglicher Ausgestaltung) kein Zurückbehaltungsrecht hat. Letztlich will aber auch kein Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber vor der Tür steht und „Einlass begehrt". Einfache aber bestimmte Regelungen im Vorfeld können auch hier Abhilfe schaffen.
Vorsicht vor rechtlichen Statusänderungen
Bei beabsichtigten rechtlichen Statusänderungen (Wechsel vom „Arbeitnehmer" zu „freiem Mitarbeiter") im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Telearbeit ist Vorsicht geboten. Zwar sind aufgrund der „Ausgliederung" auch sozialversicherungsrechtliche Statusänderungen bei einer entsprechenden umsichtigen und nachhaltigen Gestaltung denkbar. Nicht jeder „Freelancer" wird aber automatisch zu einem selbständigen Auftragnehmer. Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch auch in der IT-Branche sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter ein interessantes Thema, dem wir uns demnächst einmal ausführlich widmen werden.
Mögliche Vorteile für Unternehmen, Arbeitnehmer und die Region
Die Home Office Tätigkeit bietet letztlich sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer erhebliche Vorteile; sogar die Region insgesamt kann profitieren. Unternehmen erhalten im Regelfall eine höhere Produktivität, Kreativpotential, betriebliche Flexibilität, ggfs. langfristig Einsparungen von Raum- und Energiekosten, Verbesserung des Arbeitgeber-Images sowie Weiterentwicklung innovativer Arbeitsformen usw. Dies alles sind Argumente, die den Arbeitgebern bekannt und von Arbeitnehmern, die gern Telearbeit ausüben wollen, angeführt werden. Auch die Vorteile der Arbeitnehmer liegen auf der Hand: flexible Arbeitszeit, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Einsparung von Fahrtkosten, Selbständigkeit sowie eine gute „Portion" Eigenverantwortung. Aber nicht nur die unmittelbaren Arbeitsvertragsparteien können profitieren, sondern letztlich können Impulse für den Arbeitsmarkt in der gesamten Region ausgehen. So wird angenommen, dass langfristig das Verkehrsnetz entlastet wird, sich die allgemeine Kommunikationsinfrastruktur nachhaltig verbessert und nicht zuletzt hierdurch eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes einhergeht.
Fazit
Bei gründlicher Planung und gemeinsamer Festlegung der vertraglichen Eckpunkte steht einer vertrauensvollen und erfolgreichen Zusammenarbeit mittels Telearbeit Nichts entgegen.
(Stand: August 2008).